Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz regelt, dass Arbeitgeber unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Kosten für bestimmte Ausbildungen eines Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Amortisationszeitraumes anteilig rückfordern können. Dies ist nur bei bestimmten Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Auch ist unter anderem eine schriftliche Vereinbarung zwingend erforderlich. Der Anspruch des Arbeitgebers besteht unter anderem dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Arbeitgeber endet. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten zur Kündigung begründeten Anlass gegeben.
Der oberste Gerichtshof (OGH) hatte in einem aktuellen Urteil zu entscheiden, wie dieses Schutzrecht des Arbeitgebers im Falle eines Saisonarbeitsverhältnisses zu beurteilen sei.
Im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeiter „saisonbedingt“ gekündigt. Anzuwenden war der Kollektivvertrag des Baugewerbes. Davor absolvierte der Arbeitnehmer auf Arbeitgeberkosten eine Ausbildung, eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung wurde unterfertigt. Nachdem der Arbeiter nach einer Unterbrechung sein Beschäftigungsverhältnis im selben Unternehmen wieder aufnahm, kündigte er dieses aber wieder nach fünf Wochen. Der Arbeitgeber behielt einen noch nicht amortisierten Betrag der Ausbildung ein. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.
Der OGH entschied in dieser Sache, dass eine „Saisonunterbrechung“ eine „echte Unterbrechung“ sei. Die Arbeitgeberkündigung bewirkte eine „rückersatzschädliche Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses. Die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers (Option) ändere daran nichts. Die Klage des Arbeitnehmers hatte somit Erfolg.
Stand: 01. Juli 2020